Organisation

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Falls jemand das Protokoll der HV 2020 einsehen will bitte bei unserer Aktuarin Martina melden –> aktuar@fcdiepoldsau.ch

  • Roman Müller
    Roman Müller
    Präsident
  • Adrian Spirig
    Adrian Spirig
    Vizepräsident
  • Ina Renetzeder
    Ina Renetzeder
    Kassiererin
  • Martin Frei
    Martin Frei
    Juniorenobmann
  • Philipp Kühnis
    Philipp Kühnis
    Seniorenobmann
  • Davide Ceraolo
    Davide Ceraolo
    Sportchef
  • Martina Liechti
    Martina Liechti
    Aktuarin
  • Iwan Schmid
    Iwan Schmid
    Sponsoring
  • Andrea Eichmann
    Andrea Eichmann
    Medien / Kommunikation
  • Willi Durot
    Willi Durot
    Beisitzer
  • Ivo Rupper
    Ivo Rupper
    Leiter Dienste
  • Marco Zäch
    Marco Zäch
    Sport-Verein-t
Roman Müller
Präsident
Adrian Spirig
Vizepräsident
Ina Renetzeder
Kassiererin

079 761 58 12
kassier@fcdiepoldsau.ch

Martin Frei
Juniorenobmann
Philipp Kühnis
Seniorenobmann
Davide Ceraolo
Sportchef
079 695 18 08
davide@work24.com
Martina Liechti
Aktuarin

078 687 58 15
aktuar@fcdiepoldsau.ch

Iwan Schmid
Sponsoring
Andrea Eichmann
Medien / Kommunikation

079 796 72 88
medien@fcdiepoldsau.ch

Willi Durot
Beisitzer

079 767 86 20

Ivo Rupper
Leiter Dienste

079 703 83 87
dienste@fcdiepoldsau.ch

Marco Zäch
Sport-Verein-t

Abgeleitet aus der Vereinsvision verfolgen wir folgende Vision für unsere Juniorenabteilung:

FUSSBALL, FREUDE, FREUNDSCHAFT

Wir wollen der Jugend aus der Region Diepoldsau-Schmitter, Widnau, Heerbrugg und Balgach durch den Fussball Spass, Gemeinschaft und Integration ermöglichen. Diese Vision verfolgen wir mit unserem magischen Dreieck:

  • Martin Frei
    Martin Frei
    Juniorenobmann
  • Daniel Keel
    Daniel Keel
    Trainer
  • Ralf Weibel
    Ralf Weibel
    Verantwortlicher Juniorenfussball
  • Patrick Imhof
    Patrick Imhof
    Junioren-Admin/Anlässe
Martin Frei
Juniorenobmann
Daniel Keel
Trainer

079 648 34 60
d.keel@gmx.ch

Ralf Weibel
Verantwortlicher Juniorenfussball

079 705 84 32
raela@bluewin.ch

Patrick Imhof
Junioren-Admin/Anlässe

Bogenstrasse
9444 Diepoldsau
079 6993721
patrick_imhof@bluewin.ch 

Die Seniorenabteilung besteht aus zwei Gruppen.
Die Senioren 30+ trainieren Mittwochs 19.30 Uhr und spielen noch Meisterschaftsspiele. Es gibt auch die Möglichkeit nur am Trainingsbetrieb teilzunehmen.
Die Senioren 40+ ist eine Trainingsgruppe die auch Mittwochs 19.30 trainiert und keine Meisterschaft mehr bestreitet.

Und wie es bei den älteren Herren eines Vereins so ist wird viel für das Gemütliche beisammen sein getan. z.B Klaushock, Eishockeyspiel, Familienausflug, usw.

Hast du interesse dann melde dich bei unserem Seniorenobmann

  • Philipp Kühnis
    Philipp Kühnis
    Seniorenobmann
  • Peter Spirig
    Peter Spirig
    Kassier Seniorenabteilung
Philipp Kühnis
Seniorenobmann
Peter Spirig
Kassier Seniorenabteilung

079 569 90 78
peterspirig@hotmail.com

VISION

Der Fussballclub Diepoldsau-Schmitter ist ein vorbildlicher, erfolgreicher und mitgliederorientierter Fussballklub. Seine erste Mannschaft spielt erfolgreich überregional. Die zweite Mannschaft und dritte Mannschaft spielen erfolgreich im Regionalfussball.

Unsere Juniorenarbeit sehen wir als wichtigen und integralen Bestandteil der Jugendarbeit. Wir sind uns bewusst, dass unser Image und Wert in der Region weitgehend von der Qualität und Akzeptanz unserer  Arbeit  Im  Juniorenbereich  abhängt.  Wir  wollen  jedem  Kind  aus  Diepoldsau  die  Möglichkeit geben, Fussball zu spielen. Der FC Diepoldsau-Schmitter und der FC Widnau arbeiten in der Nachwuchsförderung  eng  zusammen.  Die  Nachwuchsabteilung  stellt aufgrund  der  guten  Trainingsbedingungen  und  den  ausgewiesenen  Nachwuchstrainern  ein  attraktives  Sprungbrett  zum  Spitzen.- und Leistungsfussball dar. Der FC Diepoldsau-Schmitter ist sich seiner wichtigen Rolle bei der Integration junger Leute aus anderen Ländern und Kulturen bewusst und nimmt sie im aktiv wahr.

Alle Abteilungen  leisten gesellschaftlich wichtige Beiträge. Die Gönnervereinigung, der Club51 und alle Sponsoren sind elementare und finanziell wichtige Säulen des Vereins.

LEITBILD

Fussball- Sport


Wir schaffen die bestmöglichsten Voraussetzungen, um unseren Mitgliedern die Ausübung des Fussballsports zu ermöglichen. Wir bieten den Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, fördern und fordern den spielerischen Umgang mit dem Leistungsdruck.

Nachwuchsförderung


Wir fördern Talente und willige Spieler und bekennen uns in diesem Sinne zum Leistungssport, ohne jedoch den Breitensport zu vernachlässigen. Wir setzen uns für die Prävention gegen Suchtmittel ein. Wir legen Wert auf eine zeitgemässe Aus.- und Weiterbildung der Trainer.

Erfolg


In allem was wir tun, wollen wir erfolgreich sein ohne dabei die Freude an unserem Sport zu verlieren.

Teamgeist


Wir fördern den Teamgeist und die Integration in eine Gemeinschaft genauso, wie wir Wert auf die sportliche Leistung und die aktive Mitgliedschaft legen. Wir erwarten, dass unsere Mitglieder Verantwortung für den Verein und die einzelnen Mannschaften übernehmen und ihre Leistung selbstkritisch beurteilen.

Respekt


Wir verlangen gegenseitigen Respekt wie auch Respekt vor dem Schiedsrichter und dem Gegner.

Partner


Wir pflegen zur Gemeinde, der Schule, unseren Gönnern und unseren Sponsoren eine ehrliche und transparente Beziehung und proaktive Kommunikation und streben bei diesen Kreisen wie auch bei der lokalen Bevölkerung eine grosse Akzeptanz an.

Finanzen


Wir legen Wert darauf, dass unser Verein finanziell und ideell breit abgestützt ist und verfolgen eine gesunde Finanzpolitik.

Vorbild


Wir wollen bezüglich Vereinsführung, Leistung, Nachwuchsförderung und gesellschaftlicher Ereignisse ein regional führender und vorbildlicher Verein sein.

SPORT-VEREIN-T

Der FC Diepoldsau-Schmitter steht voll und ganz hinter der Charta von Sport-verein-t und strebt an aktiver Träger des Qualitätslable zu sein.
D’Charta künnt man o verlinka, wänns got. Charta Sport-verein-t

FUSSBALLCLUB DIEPOLDSAU-SCHMITTER

Vereinsgründung am 21. Juli 1951

I. GRUNDSÄTZE

Art. 1        Name, Sitz

Unter dem Namen “Fussballclub Diepoldsau”, in der Folge “FCD” genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Diepoldsau.

Art. 2        Zweck

Der FCD pflegt und fördert den Fussballsport sowie die Kameradschaft und Geselligkeit.

Er führt Junioren-, Senioren- und Aktiv-Fussballmannschaften. Zu deren Organisation erlässt der Vorstand entsprechende Reglemente.

Der FCD ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3        Zugehörigkeit

Der FCD ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Ostschweizerischen Fussballverbandes (QFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes (OFV) und dessen Abteilungen, sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4        Beitritt

Mitglied können alle Personen werden, die die Statuten Und das Leitbild des Vereins anerkennen. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung der Eltern, bzw. des gesetzlichen Vertreters, notwendig. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, welcher an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt wird.

Art. 5        Kategorien

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) beitragspflichtige Mitglieder

  • Aktive
  • Junioren
  • Senioren
  • Passive

b) beitragsfreie Mitglieder

  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Vorstandsmitglieder
  • Schiedsrichter – Trainer

Art. 6        Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder gelten Personen, die im Verein den Fussballsport ausüben und das SFV-Juniorenalter überschritten haben, aber noch nicht im Seniorenkader aufgeführt sind.

Art. 7        Junioren

Wer das vom SFV festgesetzte Mindestalter erreicht hat, kann als Junior aufgenommen werden. Der Übertritt vom Junioren zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.

Art. 8        Senioren

Mitglied der Senioren kann werden, wer das vom SFV festgesetzte Mindestalter erreicht hat.

Art. 9        Passivmitglieder

Die Passivmitgliedschaft erhält jedermann, der nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen will, sein Interesse am Verein jedoch durch die Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages bekundet. Eine Ausweiskarte räumt ihnen besondere Vergünstigungen ein.

Art. 10      Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Ehrenmitglieder sind – alle Rechte geniessend – von sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber entbunden.

Art. 11      Freimitglied

Die Freimitgliedschaft erwirbt jenes Mitglied, welches mind. 25 Jahre (ab Beginn der Stimmberechtigung) dem Verein angehört hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Wenn sich das Mitglied durch administrative Tätigkeit oder auf andere Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann die Ernennung schon früher erfolgen. Die Bestätigung erfolgt auch dann durch die nächste Generalversammlung.

Art. 12      Vorstandsmitglieder, Funktionäre, Trainer

  • Vorstandsmitglieder:   Als Vorstandsmitglieder gelten die gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  • Funktionäre:                  Als Funktionäre gelten die Schiedsrichter sowie Mitglieder, die eine Funktion
    gemäss Art. 42 dieser Statuten ausüben.
  • Trainer:                          Als Trainer gelten jene Mitglieder, welche vom Vorstand für die Ausübung
    dieser Funktion gewählt worden sind.

Art. 13      Rechte der Mitglieder

Die Aktiv-, Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder, Senioren, Funktionäre, Schiedsrichter sowie Junioren, welche das 18. Altersjahr erreicht haben, sind stimmberechtigt und wählbar.

Nicht stimmberechtigt aber wählbar sind Passivmitglieder.

Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 14      Pflichten der Mitglieder

Allen Mitgliedern obliegt eine allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Verein. Insbesondere haben Mitglieder folgende Pflichten:

a)       Den Aufgeboten zu Wett- und Freundschaftsspielen, zum Training und zu den Vereinsveranstaltungen Folge zu leisten. Im Verhinderungsfall sind die Trainer oder der Vorstand rechtzeitig-in Kenntnis zu setzen.

b)       Alle stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, für eine Amtsperiode ein Amt oder eine Funktion im Verein zu übernehmen.

c)       Für besondere Aufgaben können Mitglieder durch den Vorstand gleichmässig zu Arbeitsleistungen verpflichtet werden.

Art. 15      Austritt Aktivmitglieder

Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende einer Saison erfolgen und müssen bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, welche nach dem 31. Dezember eingereicht werden, kann erst auf Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.

Art. 16      Austritt Übrige Mitglieder

Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

Art. 17      Austrittsverpflichtungen

Jedes austretende Mitglied schuldet dem Verein für das laufende Jahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

Art. 18      Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und das Leitbild verfehlt,

sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit den laufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zu Handen der nächsten Generalversammlung rekurrieren. Fällt die. Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

Art. 19      Boykott

Aktive, Junioren und Senioren können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

Art. 20      Mutationen

Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung bekannt zu geben.

III. ORGANISATION

Art. 21      Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)       die Generalversammlung – die ausserordentliche Generalversammlung

b)       die Rechnungsrevisoren

c)       der Vorstand

d)       die Kommissionen

  • Spielkommission
  • Seniorenkommission
  • Juniorenkommission
  • weitere Kommissionen
    z.B. OK Grümpelturnier, Propagandakommission, etc.

Art. 22      Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Die Generalversammlung kann durch einen vom Vorstand gewählten Tagespräsidenten geleitet werden.

Art. 23      Leitung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Stimmberechtigten fest und damit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist.

Art. 24      Traktanden

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

1. Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Genehmigung der Traktandenliste

4. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

5. Mutationen

6. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:

  • des Vereinspräsidenten
  • des Präsidenten der Spielkommission
  • des Präsidenten der Juniorenkommission
  • des Präsidenten der Seniorenkommission
  • weiterer Kommissionen

7. Entgegennahme und Genehmigung:

  • der Jahresrechnung und des Budgets
  • des Revisorenberichtes

8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

9. Wahl des Vorstandes, der Kommissionen und der Revisoren

10. Bestätigung der Funktionäre

11. Änderungen der Statuten

12. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder

Art. 25      ausserordentliche Generalversammlung

Die ausserordentliche Generalversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich und unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt.

Art. 26      Beschlussfdhigkeit

Bei fristgerechter Einberufung ist die Generalversammlung bei Anwesenheit von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Muss die Versammlung wegen fehlendem Quorum aufgelöst werden, sind alle weiteren Versammlungen beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurden.

Art. 27      Antrdge der Mitglieder

Anträge von Mitgliedern sind mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich begründet einzureichen (Statutenänderung gemäss Art. 60).

Art. 28      Obligatorium

Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands- und Aktivmitglieder, Senioren sowie stimmberechtigten Junioren (oh 18. Altersjahr) obligatorisch.

Art. 29      Abstimmungen und Wahlen

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Bei Abstimmungen ist das einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder massgebend, vorbehalten bleibt Art. 60 dieser Statuten.

Der Vorsitzende fällt bei allen Abstimmungen, bei denen Stimmengleichheit herrscht, den Stichentscheid.

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort zu erteilen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

Art. 30      Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und kann sich wie folgt zusammensetzen:

Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Präsident Spiko, Juniorenobmann, Seniorenobmann, Obmann Schiedsrichterwesen, Beisitzer.

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und ist wieder wählbar.

Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.

Art. 31      Wählbarkeit

In den Vorstand sind alle stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Der Vorstand kann nach Bedarf Mitglieder für Spezialaufgaben für eine beschränkte Zeit in Spezialkommissionen einberufen.

Art. 32      Kompetenzen

In die Kompetenz des Vorstandes fallen:

a) die Leitung des Fussballclubs

b) sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten ausdrücklich der Generalversammlung unterbreitet werden müssen

c) die Kontrolle anderer Kommissionsgeschäfte

d) ein Kredit von maximal Fr. 4’000 über die von der Generalversammlung genehmigten budgetierten Ausgaben hinaus.

Art. 33      Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Zu den Vorstandssitzungen können weitere Mitglieder zugezogen werden, welche aber nur beratende Stimme haben. Für die Beschlussfähigkeit bedarf es mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

IV. FUNKTIONEN

Art. 34      Präsident

Der Präsident vertritt den FCD nach aussen. Er leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlung oder die a.o. Generalversammlung, sofern dafür nicht ein Tagespräsident gewählt worden ist.

Gemeinsam mit dem Aktuar oder Kassier führt er die rechts-verbindliche Unterschrift.

Art. 35      VizeprÄsident

Der Vizepräsident steht dem Präsidenten in seiner Tätigkeit bei und tritt gegebenenfalls in seine Rechte und Pflichten ein.

Art. 36      Kassier

Der Kassier organisiert das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeitrage und erstellt die Jahresrechnung auf Ende des Geschäftsjahres.

Zusammen mit dem Vorstand erstellt er rechtzeitig das Budget zuhanden der Generalversammlung.

Zur Entlastung können ihm weitere Kassiere zugeordnet werden.

Art. 37      Aktuar

Der Aktuar führt über alle Vorstandssitzungen und Generalversammlungen ein Protokoll, welches jeweils an der nächsten Zusammenkunft vorzulegen und zu genehmigen ist. Die Protokolle sind vom Aktuar zu unterzeichnen.

Der Aktuar ist für die Archivierung der Protokolle verantwortlich.

Art. 38      Präsident Spielkommission

Der Spielkommissionspräsident leitet die Spielkommission der Aktivmannschaften.

Es liegt in der Kompetenz des Spiko-Präsidenten, die Funktionäre der Spielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Spielkommission allein zuständig.

Art. 39      Juniorenobmann

Der Juniorenobmann steht der Juniorenkommission vor und erledigt deren administrativen Belange. Er vertritt die Belange der Junioren im Vorstand.

Art. 40      Seniorenobmann

Der Obmann der Senioren leitet die Seniorenkommission und vertritt die Belange der Senioren im Vorstand.

Art. 41      Schiedsrichterobmann und Beisitzer

Der Obmann des Schiedsrichterwesens ist verantwortlich für den Schiedsrichternachwuchs. Er und der Beisitzer haben die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. Vom Vorstand können ihm und dem Beisitzer spezielle Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 42      Funktionäre

Die Funktionäre, wie Platzchef, Materialverwalter, Platzkassier, Propagandachef und Trainer werden vom Vorstand gewählt. Die Aufgaben und Entschädigungen des Trainers der 1. Aktivmannschaft werden in einem speziellen Vertrag geregelt.

Art. 43      Clubhaus-Wirt

Der Clubhaus-Wirt wird vom Vorstand gewählt. Seine Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem speziellen Pflichtenheft aufgeführt.

Art. 44      Rechnungsrevisoren

Die durch die Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung sowie die Geschäftsleitung und erstatten der Generalversammlung Bericht darüber. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

V. KOMMISSIONEN

Art. 45      Spielkommission

Die Spielkommission besteht aus:

  • Spiko-Präsident
  • weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Die Spielkommission organisiert und Überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Aktivmannschaften.

Die Spielkommission hat das Recht in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschafts-Versammlungen einzuberufen.

Der Spielkommission bleibt es vorbehalten, nach Absprache mit der Juniorenkommission, Junioren für die Aktivmannschaften aufzubieten.

Die Spielführer werden von der Mannschaftsversammlung auf Vorschlag der Spielkommission gewählt.

Art. 46      Juniorenkommission

Die Juniorenkommission besteht aus:

  • Juko-Präsident (Juniorenobmann)
  • weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Die Juniorenkommission organisiert und Überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.

Es liegt in der Kompetenz des Juniorenobmannes, die Funktionäre der Juniorenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Juniorenkommission allein zuständig.

Art. 47      Seniorenkommission

Die Seniorenkommission besteht aus:

  • Senioren-Präsident (Seniorenobmann)
  • weiteren Mitgliedern nach Bedarf.

Die Seniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Seniorenabteilung.

Es liegt in der Kompetenz des Seniorenobmanns, die Funktionäre der Seniorenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Seniorenkommission allein zuständig.

VI. FINANZEN

Art. 48      Clubvermögen

Das Clubvermögen des FCD besteht aus:

  • Barmitteln
  • Inventar
  • sonstigen Aktiven

Art. 49      Fonds

Der Vorstand ist befugt, nach Genehmigung durch die Generalversammlung, Fonds für besondere Zwecke anzulegen und zu äufnen.

Art. 50      Clubeinnahmen

Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:

  • ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen (Aktiv und Passiv)
  • Einnahmen aus Wettspielen und sonstigen Veranstaltungen (Grümpelturniere und andere Turniere)
  • Einnahmen aus Werbeverträgen (Spielfeldumzäunung, Dress etc.) – Sammlungen / Schenkungen
  • Subventionen (Sport – Toto etc.)
  • Beiträge der Politischen Gemeinde und anderer öffentlicher Institutionen.

Art. 51      Clubausgaben

Die Ausgaben des Clubs setzen sich wie folgt zusammen:

  • Anschaffungen von Spielmaterialien
  • Unterhalt der Sportanlage
  • Entschädigungen an Schiedsrichter, Trainer und Funktionäre
  • Verwaltungsspesen
  • Verschiedenes

Art. 52      MitgliederbeitrÄge

Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Geschäftsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.

Art. 53      Separate Kassen

Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Dieser kann dazu spezielle Regelungen erlassen.

Art. 54      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.

Art. 55      Bussen

Für die vom Verband gegenüber Mitgliedern des FCD verhängten Bussen können die Fehlbaren haftbar gemacht werden.

Art. 56      Haftung bei SchÄden

Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt der Verein keine Verantwortung gegenüber den Mitgliedern, jedoch gegenüber Drittpersonen im Rahmen der Haftpflichtversicherung.

Art. 57      Verbindlichkeit

Für die vom FCD eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

VII. STATUTENREVISIONEN

Art. 58      Statutenanderungen

Statutenänderungen können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Art. 59      Anträge des Vorstandes

Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

Art. 60      Anträge der Mitglieder

Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

VIII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 61      Auflösungsbestimmungen

Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im übrigen gelten Art. 70 und 77 ZGB.

Art. 62      Liquidation

Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

Art. 63      VermöGEnsüberschuss

Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er wird der Politischen Gemeinde Diepoldsau zur Verwahrung übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so ist der Überschuss dem OFV zur Juniorenförderung zu überweisen.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 64      InteGrierender Bestandteil

Das Reglement über die Organisation und die Benützung der Sportanlage Rheinauen, Diepoldsau, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten.

Art. 65      Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 5. Juli 1985 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten aus dem Jahre 1962 und treten sofort in Kraft.

Art. 66      Genehmigung

Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballverband SFV in Bern am 4. Sept. 1985 genehmigt.

Diepoldsau, 5. Juli 1985

FUSSBALLCLUB DIEPOLDSAU-SCHMITTER

KategorieJahresbeitragPflichten
Aktive
Frauen
Senioren
Veteranen
300.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
Aktivmitglieder
ohne Spielerpass
150.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
A Junioren
17-19 Jahre
250.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
- Teilnahme am Sponsorenevent wenn einer stattfindet
- Lösliverkauf
Team Rheintal B
15-16 Jahre
300.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
- Teilnahme am Sponsorenevent wenn einer stattfindet
- Lösliverkauf
B Junioren
15-16 Jahre
250.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
- Teilnahme am Sponsorenevent wenn einer stattfindet
- Lösliverkauf
Team Rheintal C
13-14 Jahre
300.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
- Teilnahme am Sponsorenevent wenn einer stattfindet
- Lösliverkauf
C Junioren
13-14 Jahre
200.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Papiersammlung
- Teilnahme am Sponsorenevent wenn einer stattfindet
- Lösliverkauf
D Junioren
11-12 Jahre
190.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Sponsorenlauf
- Lösliverkauf
E Junioren
9-10 Jahre
190.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen
- Sponsorenlauf
- Lösliverkauf
F Junioren
7-8 Jahre
160.- Fr.- Sponsorenlauf
G Junioren
Fussballschule
110.- Fr.- Sponsorenlauf
Passive Mitglieder50.- Fr.- sporadische Mithilfe bei verschiedenen Anlässen (freiwillig)

Wer muss Arbeitseinsätze leisten :

Alle Vereinsmitglieder inkl. A und B Junioren exkl. Nichtspielende Aktivmitglieder. Die Arbeit von Funktionären, Trainern und Vorstand gilt als Arbeitseinsatz, wird statistisch aber nicht erfasst.

Wer muss am Sponsorenlauf/Torwandschiessen mitmachen:

Alle Junioren/innen

Wer muss Lose verkaufen:

Alle Vereinsmitglieder (exkl. Vorstand, Ehren- und Freimitglieder, Funktionäre, Trainer und Nichtspielende Aktivmitglieder)

Zusätzlicher Jahresbeitrag:

Erhebung eines zusätzlichen Beitrages von CHF 50.- pro Jahr. Eingezogen wird der Beitrag mit dem ordentlichen Jahresbeitrag. Vorstand, Ehren- und Freimitglieder, Funktionäre, Trainer und Nichtspielende Aktivmitglieder sind ausgenommen.

Beiträge für Befreiung von Verpflichtungen

(Arbeitseinsätze, Sponsorenlauf/Torwandschiessen, Losverkauf):

Befreiung alle VerpflichtungenZusätzlicher Beitrag von CHF 250.-
Befreiung LosverkaufZusätzlicher Beitrag von CHF 70.-
Befreiung Sonsorenlauf/TorwandschiessenZusätzlicher Beitrag von CHF 30.-

Wer sich von Sponsorenlauf/Towandschiessen nicht befreien lässt, muss mindestens CHF 30.- Sponsoren-beiträge bringen. Eine allfällige Differenz muss selber bezahlt werden.

Vergütung an Mannschaften

Die Summe der zusätzlichen Jahresbeiträge (CHF 50 pro Person) werden vollumfänglich an die Mann-schaften zurückbezahlt. Die Verteilung erfolgt anhand der Anzahl Einsätze jeder Mannschaft.

Was gilt als Einsatz

Jede Arbeit, für die ein Aufgebot vom FC über den Trainer oder den Mannschaftsverantwortlichen erfolgt ist. Pro 2 Stunden voraussichtlicher Arbeitszeit wird ein Einsatz erfasst.

Koordination

Die Trainer koordinieren die Helfereinsätze innerhalb der Mannschaften und sind dafür verantwortlich, dass alle mitmachen. Der Trainer kann die Koordination auch an einen zuverlässigen Dritten delegieren.

Abzüge / Bussen

CHF 50.- wenn eine Mannschaft für den zugeteilten Helfereinsatz zuwenig Helfer stellt.

Wenn ein Helfer nicht zur Arbeit erscheint wird der Pass für 3 Spiele an denen der Spieler eingesetzt werden könnte eingezogen und der Spieler zahlt CHF 50.- in den Topf ein.

Absprachen

Helfereinsätze können abgetauscht werden. Der Verantwortliche ist aber immer zu informieren.

Berechnungsbeispiele

(exkl. Vorstand, Ehren- und Freimitglieder, Funktionäre, Trainer und Nichtspielende Aktivmitglieder)

AktiveJahresbeitrag inkl. Zusatzbeitrag CHF 50Befreiung von ArbeitBefreiung LosverkaufBefreiung SponsorenlaufTotal
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Muster Fritz350.-NeinJaNein420.-
Muster Hans350.-JaJaJa600.-
Muster Kurt350.-NeinNeinNein350.-

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